Satzung
Satzung des Schulvereins Ilmer Barg e. V. (Stand: 23. Oktober 2024)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schulverein Ilmer Barg e.V“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Winsen (Luhe).
§ 2 Zweck
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern, Lehrerkräften und befreundeten Personen der Schule Ilmer Barg mit ihrer Außenstelle Luhdorf. Der Verein will durch eigene Veranstaltungen und finanzielle Förderung von Aktivitäten das Schulleben mitgestalten und die Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Oberschule verstärken. Die Rechte und Pflichten des Schulträgers werden davon nicht berührt.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Textform, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, in dem die Kündigungserklärung dem Vorstand zugeht.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschuss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Gerichtliche Wege sind ausgeschlossen.
- Mit dem Tage an dem die Mitgliedschaft beendet ist, erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen und alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschießt jährlich einen Mindestbeitrag. Mitglieder sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, einen höheren Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus der vorsitzenden Person, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenwart*in, der schriftführenden Person und einer beisitzenden Person. Den Vorstand im Sinne des Gesetzes bilden die Vorsitzende Person und die/der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereiten des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, deren Ausschluss und deren Streichung von der Mitgliederliste. - Innerhalb des Vorstandes gilt folgende Aufgabenverteilung:
a) Der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter führen die Geschäfte des Vereins. Sie sind an die gefassten Beschlüsse gebunden.
b) Der Schriftführer fertigt die Niederschrift von den Vorstandssitzungen, den Mitgliederversammlungen sowie den Jahresbericht für die Hauptversammlung an.
c) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und ist für die Buchführung zuständig. Er gibt der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht, nachdem die Buchführung durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, geprüft wurde.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der vorsitzenden Person oder der Stellvertretung, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, bei Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem jeweiligen Schuljahr.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird per Mail versendet. Sollte ein Vereinsmitglied nicht per Mail erreichbar sein, wird die Einladung auf dem Postweg zugestellt.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung wird von der vorsitzenden Person, bei Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit der Stellvertretung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen wirksam.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.
§ 12 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angebe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei rechnungsprüfende Personen. Diese prüfen die Kassen- und Buchführung. Sie erstatten hierüber in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Die rechnungsprüfenden Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich beantragt, nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. - Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vorsitzende Person und die Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Pädagogische Initiative e.V (kurz PädIn) in Lüneburg.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.